Schützenadler
Kalender der Schützengesellschaft Jena

Tarif für die Brückenzollerhebung

1) Für einmaliges Passiren der Brücke zahlt die Person – Mk.3 Pf.
2) Im Abonnement (40 Karten für 1 Mark) zahlt die Person für einmaliges Passieren – Mk.2½ Pf.
3) Monatskarten für Arbeiter, auf den Namen lautend, zur beliebigen Benutzung der Brücke – Mk.50 Pf.
4) Passe-Partout-Billets auf den Namen lautend, zur beliebigen Benutzung der Brücke mit einmonatiger Gültigkeit 1 Mk.– Pf.
5) Kinder unter 12 Jahren zahlen für einmaliges Passieren der Brücke
Kinder, welche noch getragen werden, sind frei.
– Mk.2 Pf.
6) Abonnements für Familien auf Semester oder Jahresdauer unterliegen der freien Vereinbarung mit dem Brückenvorstande.
7) Die tote Last, welche eine Person trägt, ist frei.
Kinderwagentransport über die Brücke ist nur so lange gestattet, als das auf der Brücke verkehrende Publikum nicht belästigt wird.
8) Vollständige Brückengeldbefreiung genießen alle zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung kommandierten Personen, alle im Dienst und Uniform sich befindenden Steuerbeamten, Gendarmen und städtischen Polizeibeamten, alle im Dienst sich befindenden Briefträger und Landpostboten, endlich auch alle städtischen und auswärtigen Feuerwehrmitglieder, welche nach der Brandstätte gehen oder von derselben zurückkehren.
Jena, den 10. Februar 1882.
Der Vorstand der Schützengesellschaft.
Fr. Hartung, Hauptmann   Rudolph Chemnitius, Kassirer
Genehmigt auf Grund hohen Ministerial-Reskripts im Department des Innern vom 16. Januar 1882.
Apolda, den 4. März 1882.
Der Großherzogl. Sächs. Direktor des II. Verwaltung-Bezirks.
gez. Schmith.

Quelle: /JZ/ - 01.03.1883


In der ersten Veröffentlichung der Tarife für das Brückengeld in der Jenaischen Zeitung vom 10.02.1882 stehen noch die Unterschriften des Vorstandes der Brückenbaugesellschaft:
Jena, den 10. Februar 1882.
Der Vorstand der Brückenbaugesellschaft.
J. Gruner         Fr. Hartung         C. Köhler

Quelle: /JZ/ - 10.02.1882


Nachtrag zum Tarif für die Brückenzollerhebung
vom 4. März 1882.

Die Brückenzollfreiheit erstreckt sich zufolge hohen Ministerial-Erlasses vom 22. Januar 1883 B. 27 auf desfallsigen Antrag der Schützengesellschaft in Jena auf folgende spezielle Fälle:
  "Die Benutzung dieser Brücke bei Abhaltung der Vogelschießen oder ähnlicher Feste der Schützengesellschaft, ingleichen auf die Benutzung der Brücke durch die Gesellschaftsmitglieder, wenn sich dieselben nach den am jenseitigen Saalufer belegenen Gesellschaftslokalitäten begeben oder von da zur Stadt zurückkehren, sowie bei festlichen Gelegenheiten durch die Familienangehörigen der Mitglieder und durch Gäste der Gesellschaft."
Apolda, den 1. Februar 1883.
Der Großherzogliche S. Direktor des II. Verwaltungs-Bezirk.
gez. W. Bock.

Quelle: /JZ/ - 01.03.1883


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Jena, den 21. Januar 2006 -